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Die Gema und das Urheberrecht in Schulen

Musik in der Schule - Die GEMA und das Urheberrecht in Schulen

Der Rheingau-Taunus-Kreis hat mit der GEMA einen Pauschalvertrag abgeschlossen, so dass davon auszugehen ist, dass die meisten Veranstaltungen gebührenfrei sind.

GEMA - Was heißt das eigentlich?
Ausgeschrieben bedeutet GEMA:
Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte
Die GEMA ist die Verwertungsgesellschaft der Rechte der Urheber: Komponisten, Bearbeiter, Textdichter, Musikverlage.
Die GEMA verwaltet treuhänderisch die Eigentumsrechte an der Musik.

Wie lange wirkt der Schutz an urheberrechtlich geschützten Titeln?
Das Urheberrecht in Deutschland gilt bis zu 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers. So lange ist die GEMA auch berechtigt, für diese Werke Vergütungen zu verlangen.
Nach dem Tode fließen die Ausschüttungen den Rechtsnachfolgern, den Erben, zu.

Woher bekommt die GEMA die Informationen über Musiknutzungen?
Aufgabe der GEMA ist nicht nur darauf zu warten, dass ein Musiknutzer zu ihr kommt um seine Musiknutzungen anzumelden und zu bezahlen.
Aufgabe der GEMA ist es ebenso, Urheberrechtsverletzungen nachzugehen.
Hierzu werden von der GEMA bzw. eines beauftragten Ausschnittdienstes alle innerhalb einer Bezirksdirektion (hier: Wiesbaden!)erscheinenden Printmedien als auch das Internet ausgewertet.
Ferner beschäftigt die GEMA einen Außendienst zur Erfassung sog. Dauernutzungen (Hintergrundmusik in Geschäftsbetrieben), die ebenfalls Informationen derartiger Veröffentlichungen liefern.
Sofern eine gebührenpflichtige Musiknutzung nicht bei der GEMA angemeldet wird, erfolgt ein
Kontrollkostenzuschlag in Höhe von 100%
(zurückzuführen auf die Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes)

Gesetzliche Grundlagen

§ 46 UrhG Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch

Nach der Veröffentlichung zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von Teilen eines Werkes, von Sprachwerken oder von Werken der Musik von geringem Umfang, ... als Element einer Sammlung, die Werke einer größeren Anzahl von Urhebern vereinigt und die nach ihrer Beschaffenheit nur für den Unterrichtsgebrauch in Schulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung oder in Einrichtungen der Berufsbildung oder für den Kirchengebrauch bestimmt ist. In den Vervielfältigungsstücken oder bei der öffentlichen Zugänglichmachung ist deutlich anzugeben, wozu die Sammlung bestimmt ist.

Absatz 1 gilt für Werke der Musik nur, wenn diese Elemente einer Sammlung sind, die für den Gebrauch im Musikunterricht in Schulen mit Ausnahme der Musikschulen bestimmt ist.

§ 52 Öffentliche Wiedergabe
Abs. 1 Satz 1 UrhG: "Zulässigkeit der Wiedergabe"

Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrags oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler (§ 73) eine besondere Vergütung erhält.
Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen.

§ 52 Abs. 1 Satz 3 UrhG:
Wegfall der Vergütungspflicht

Die Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung sowie für Schulveranstaltungen, sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind. Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient; in diesem Fall hat der Dritte die Vergütung zu zahlen.

Pauschalvertrag des Rheingau-Taunus-Kreises mit der GEMA

Gebührenfrei ist die Wiedergabe von Unterhaltungs- und Tanzmusik aus dem Repertoire der GEMA bei nicht gemäß § 52 Abs. 1 Satz 3 UrhG sowieso gebührenfreien, privilegierten Schulveranstaltungen oder gemeinsamen Veranstaltungen mehrerer Schulen (z. B. Schuleinführungsfeiern, Jahresabschlussfeiern u. ä.), bei denen kein Eintrittsgeld oder sonstiger Kostenbeitrag von mehr als € 2,60 erhoben wird.

Schulveranstaltungen im Sinne  ...  dieses Vertrages sind Veranstaltungen einer Schule, mehrerer Schulen gemeinsam oder eines Fördervereins oder den Schülervertretungen außerhalb des planmäßigen Unterrichts

a) in der Schule, auf Plätzen und Straßen oder in Räumlichkeiten, die der
     Schule kostenfrei zur Verfügung gestellt werden,

b) bei denen lediglich Erlöse aus Eigenbewirtung erzielt werden

c) und sofern die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Satz 4 UrhG nicht vorliegen.

Die Wiedergabe von Funksendungen, Tonträgern und die Wiedergabe von Filmen (Filmmusik) im Rahmen des Unterrichts.

Die Vervielfältigung von Funksendungen oder Tonträgern mit urheberrechtlich geschützter Musik aus dem Repertoire GEMA auf Tonträger und Bildtonträger über die Bestimmungen der §§ 46 und 47 UrhG hinaus.

Die Wiedergabe von Hörfunksendungen und die Wiedergabe von Tonträgern im Schulgebäude im Rahmen einer Pausenbeschallung".

Beispiel

Schulfest/Abiturientenverabschiedung

-  kein Eintritt
-  Livemusik durch die Schülerband
-  Reden und Auszeichnung
-  Videowiedergabe "Best of Schulzeit"
-  in der Turnhalle und auf dem Schulhof

Ergebnis:
Zulässig gem.  § 52 Abs. 1 Satz 1 UrhG,
kein Privileg durch § 52 Abs. 1 Satz 3 UrhG.
Pauschale Abgeltung durch Pauschalvertrag, sofern Schulträger dem Abkommen beigetreten ist

Medienzentrum Rheingau-Taunus, März 2024
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