Einstellungen gespeichert
Urheberrecht Änderungen

Auszug aus dem ab dem 1. März 2018 geltenden Urheberrecht

Aufgehoben werden die §§ 52a, 52b und 53a. Neu eingefügt wird § 60a.

„„Unterabschnitt 4 Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und
Institutionen

§ 60a Unterricht und Lehre

(1) Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen
dürfen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten
Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise
öffentlich wiedergegeben werden
1. für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung,
2. für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung sowie
3. für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder
Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient.
(2) Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder
wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene
Werke dürfen abweichend von Absatz 1 vollständig genutzt werden.

(3) Nicht nach den Absätzen 1 und 2 erlaubt sind folgende Nutzungen:
1. Vervielfältigung durch Aufnahme auf Bild- oder Tonträger und öffentliche
Wiedergabe eines Werkes, während es öffentlich vorgetragen, aufgeführt oder
vorgeführt wird,
2. Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, das
ausschließlich für den Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt und entsprechend
gekennzeichnet ist, an Schulen sowie
3. Vervielfältigung von grafischen Aufzeichnungen von Werken der Musik, soweit sie
nicht für die öffentliche Zugänglichmachung nach den Absätzen 1 oder 2 erforderlich
ist.
(4) Bildungseinrichtungen sind frühkindliche Bildungseinrichtungen, Schulen,
Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und
Weiterbildung.

§ 60b Unterrichts- und Lehrmedien

(1) Hersteller von Unterrichts- und Lehrmedien dürfen für solche Sammlungen bis zu
10 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigen, verbreiten und öffentlich
zugänglich machen.
(2) § 60a Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Unterrichts- und Lehrmedien im Sinne dieses Gesetzes sind Sammlungen, die
Werke einer größeren Anzahl von Urhebern vereinigen und ausschließlich zur
Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen (§ 60a)
zu nicht kommerziellen Zwecken geeignet, bestimmt und entsprechend
gekennzeichnet sind.

§ 60c Wissenschaftliche Forschung

(1) Zum Zweck der nicht kommerziellen wissenschaftlichen Forschung dürfen bis zu
15 Prozent eines Werkes vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht
werden

Ihre Angaben werden entsprechend unserer Datenschutzerklärung zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet >> Zur Datenschutzerklärung <<

© 2016 Medienzentrum Rheingau-Taunus / Impressum
65366 Geisenheim | 06722 409630 |